Allgemeine Geschäftsbedingungen
- „Anzeigenauftrag“ bzw. „Fremdbeilagenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über
die Veröffentlichung bzw. Beilegung einer oder mehrerer Anzeigen bzw. Fremdbeilagen eines Werbung Treibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der
ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger
weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden
Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlags
beruht.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben
oder bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem
Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags
abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Dies gilt für alle Aufträge, insbesondere diejenigen, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern bzw.
telefonisch aufgegeben werden.
- Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch
Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden
nicht angenommen. Beilagen von Werbegemeinschaften mit Einzelwerbung ihrer Mitglieder werden nicht angenommen.
- Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verant-
wortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen oder Beilagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
- Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch
auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beein-
trächtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
- Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige
geltend gemacht werden.
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers und von Dritten (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässig-
keit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Unmöglichkeit und Verzug ist jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und auf das für die Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen;
in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren
Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des
Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach der Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der
Berechnung zu Grunde gelegt.
- Der Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung
vereinbart ist. Mit Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug. Während
des Verzugs ist der Rechnungsbetrag bei Verbrauchern mit 5% über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB, bei Kaufleuten 8% über dem
Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen. Weitere Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere Einziehungskosten, bleiben hiervon
unberührt.
- Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
- Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen bzw. Fremdbeilagen Vorauszahlung verlangen.
- Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von
der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt
an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche
Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Fotoabzüge oder Filme bzw. elektronische Datenträger werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Verlags. Soweit Ansprüche des Verlags nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt
sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz.
- Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbe-
kannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlags vereinbart.
Zusätzliche Bedingungen des Verlags
- Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den
Werbung Treibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
- Anzeigen- und Beilagenaufträge vom Einzelhandel, Handwerk und von gewerblichen Unternehmen, die im Verbreitungsgebiet
ansässig sind, werden über Werbungsmittler zum Listenpreis angenommen und verprovisioniert. Ein Provisionsanspruch besteht
nur dann, wenn der Werbungsmittler alle mit der Auftragsabwicklung zusammenhängenden Arbeiten selbst durchführt.
- Bei Änderung der Anzeigenpreise und Fremdbeilagenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in
Kraft, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
- Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum Anzeigenschluss der betreffenden Ausgabe dem
Verlag vorliegen. Für bereits gesetzte Anzeigen werden Satzkosten berechnet.
- Bei nicht rechtzeitig eingetroffenen Beilagen behält sich der Verlag die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
- Durch Erteilung eines Anzeigenauftrags verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die
sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen
Anzeigentarifs.
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten
Text- und Bildunterlagen. Der Auftraggeber hat den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des
Auftrags, solange er nicht rechtzeitig geändert oder storniert wird, gegen den Verlag erwachsen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag schriftlich zu informieren, wenn er wegen seiner Insertion bereits eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat; das gilt insbesondere bei einer Auftragsänderung auf Grund der erfolgten Abmahnung.
- Wird der Auftraggeber wegen einer Anzeige abgemahnt, die vom Verlag einseitig geändert wurde, und beruht die Abmahnung auf
der Änderung, hat der Auftraggeber diesen Sachverhalt dem Verlag vor Einleitung weiterer Schritte sofort mitzuteilen.
- Im Falle höherer Gewalt sowie bei Arbeitskampfmaßnahmen erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung
von Schadensersatz.
- Ein Ausschluss von Anzeigen- und Beilagenaufträgen von Mitbewerbern kann weder für eine bestimmte Ausgabe noch für einen
bestimmten Zeitraum zugesichert werden. Der Verlag haftet nicht bei Verlust einzelner Fremdbeilagen auf dem Vertriebsweg.
- Bei Fließsatzanzeigen und privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein Anspruch auf Belegsausschnitt.
- Bei unklaren Anzeigen oder für die Veröffentlichung nicht geeigneter Texte behält sich der Verlag vor, Änderungen oder Streichungen
vorzunehmen, wenn aus Zeitgründen eine Rückfrage bei dem Auftraggeber nicht möglich ist.
- Für Anzeigen, deren Gestaltung vom Verlag übernommen wird, liegt das Urheberrecht ausschließlich bei ihm. Ihre Vervielfältigung
und elektronische Speicherung ist nur mit seiner schriftlichen Genehmigung zulässig.
- Der Verlag speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten, die zu keinen anderen Zwecken als zu den
Vertragszwecken verwendet werden (§§ 23 und 26, Absatz 1, Bundesdatenschutzgesetz).
- Der Verlag ist berechtigt, im Magazin Mitteilungsblatt erscheinende Anzeigen in den Onlinedienst des Verlags einzustellen.